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   BFH, 31.05.1972 - IV R 44/69   

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https://dejure.org/1972,806
BFH, 31.05.1972 - IV R 44/69 (https://dejure.org/1972,806)
BFH, Entscheidung vom 31.05.1972 - IV R 44/69 (https://dejure.org/1972,806)
BFH, Entscheidung vom 31. Mai 1972 - IV R 44/69 (https://dejure.org/1972,806)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichszahlung - Nachfolgevertreter - Selbständiger Vertrag - Handelsvertretung - Aktivierung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Anwendung des § 24 Ziff. 1 Buchst. c EStG auf Zahlungen von Nachfolgevertretern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BFHE 106, 202
  • DB 1972, 1807
  • BStBl II 1972, 899
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 04.02.1958 - I 326/56 U

    Zulässigkeit einer Rückstellung bei Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters

    Auszug aus BFH, 31.05.1972 - IV R 44/69
    Die Bestätigungen ergeben auch nicht, daß sie die nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil I 326/56 U vom 4. Februar 1958, BFH 66, 285, BStBl III 1958, 110) erforderlich gewesene Aktivierung einer Ausgleichsleistung vorgenommen hätten.

    Zieht man in Betracht, daß der Anspruch eines Handelsvertreters aus § 89b HGB einen Ausgleich für die Vorteile des Geschäftsherrn darstellen soll, die dieser aus der bisherigen Tätigkeit des Handelsvertreters zieht, und daß der Geschäftsherr deshalb eine geleistete Ausgleichszahlung aktivieren muß (vgl. BFH-Urteil I 326/56 U, a. a. O.), dann bedeutet die Tatsache, daß ein Geschäftsherr, der keine Ausgleichszahlung geleistet hat, und auch keine entsprechende Aktivierung vorgenommen hat, einen solchen Vorteil und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen aus der ehemaligen Tätigkeit des Handelsvertreters für sich nicht anerkennt.

  • BFH, 25.07.1990 - X R 111/88

    Zahlungen des nachfolgenden Handelsvertreters an seinen Vorgänger als laufender

    a) Nach dem BFH-Urteil vom 31. Mai 1972 IV R 44/69 (BFHE 106, 202, BStBl II 1972, 899) liegt eine nach § 24 Nr. 1 Buchst. c, § 34 Abs. 1 und 2 EStG begünstigte Ausgleichszahlung i.S. des § 89b HGB nicht vor, wenn ein Nachfolgevertreter aufgrund eines selbständigen Vertrages mit seinem Vorgänger dessen Handelsvertretung oder Teile davon entgeltlich erwirbt.

    Die Entscheidung in BFHE 106, 202, BStBl II 1972, 899 ist insofern überholt, als der vom Unternehmer zu zahlende Ausgleichsbetrag bei diesem nicht zu aktivieren ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 131, 520, BStBl II 1981, 97, unter 2.); die bilanzielle Behandlung beim Geschäftsherrn kann mithin kein Indiz für die "Selbständigkeit" des Übernahmevertrages sein.

  • BFH, 13.01.1993 - X R 86/91

    Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich

    Der hier zu beurteilende Sachverhalt entspreche dem des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Mai 1972 IV R 44/69 (BFHE 106, 202, BStBl II 1972, 899).

    Das FG hat darauf abgestellt, daß der Kläger mit dem Nachfolgevertreter Y einen "selbständigen Vertrag" im Sinne des BFH-Urteils in BFHE 106, 202, BStBl II 1972, 899 geschlossen habe; entscheidend sei, daß allein Y Schuldner der 90000 DM sei.

  • FG Nürnberg, 14.03.2001 - VI 39/97

    Steuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen für die Übertragung einer

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  • FG Hamburg, 11.02.1998 - III 23/97

    Betriebsaufgabe einer Handelsvertretung

    Dies gilt indessen dann nicht, wenn der Nachfolgevertreter aufgrund eines selbständigen Vertrages mit seinem Vorgänger dessen Handelsvertretung oder Teile davon entgeltlich erwirbt (vgl. BFH Urteil vom 31.5.1972 - IV R 44/69 -, BStBl II 1972, 899 ; Urteil vom 25.7.1990 - X R 111/88 -, aaO.).
  • FG Saarland, 01.12.2000 - 2 K 176/99

    Ermäßigte Besteuerung von Entschädigungen in Form von Ausgleichszahlung an

    Im Streitfall hat der Kläger gegen die betroffenen Unternehmer keinen Anspruch aus § 89b Abs. 1 HGB, da er mit einem Dritten - Herrn B - eine Vereinbarung getroffen hat und dieser Dritte auf Grund dieser Vereinbarung anstelle des Klägers in das Vertragsverhältnis eintritt (§ 89b Abs. 3 Nr. 3 HGB; vgl. insoweit auch BFH, Urteile vom 31. Mai 1972 IV R 44/69, BStBl. II 1972, 899 und vom 25. Juli 1990 X R 111/88, BStBl. II 1991, 218).
  • FG Saarland, 01.12.2000 - 2 K 176/00

    Ermäßigte Besteuerung von Entschädigungen in Form von Ausgleichszahlungen an

    Im Streitfall hat der Kläger gegen die betroffenen Unternehmer keinen Anspruch aus § 89b Abs. 1 HGB , da er mit einem Dritten - Herrn B. - eine Vereinbarung getroffen hat und dieser Dritte auf Grund dieser Vereinbarung anstelle des Klägers in das Vertragsverhältnis eintritt (§ 89b Abs. 3 Nr. 3 HGB ; vgl. insoweit auch BFH, Urteile vom 31. Mai 1972 IV R 44/69, BStBl. II 1972, 899 und vom 25. Juli 1990 X R 111/88, BStBl. II 1991, 218).
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